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Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT-DW GmbH

Vertragsbedingungen für Leistungen der IT-DW GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde"). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von unserem Leistungsangebot ausgeschlossen.

IT-DW GmbH, Hinterbuch 1, 78194 Immendingen (nachfolgend "IT-DW") erbringt eigene Leistungen sowie Software und Cloud Services von Drittanbietern (Ziffer 2). Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von IT-DW erstellten und vom Kunden angenommenen Angebots-/Vertragsunterlagen ("Angebot"). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB geht das Angebot vor. Weitere in diesen AGB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn IT-DW dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich in Textform bestätigt. Dem Kunden ist bewusst, dass der Beginn der Leistungserbringung durch IT-DW unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.

IT-DW kann diese AGB ändern. Die Änderungsmitteilung erfolgt in Textform unter Angabe des Wirksamkeitsdatums, das mindestens sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung liegen muss. Der Kunde kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang widersprechen. Ohne fristgerechten Widerspruch werden die geänderten AGB zum angekündigten Wirksamkeitsdatum Vertragsbestandteil. Die Änderungsmitteilung enthält einen Hinweis auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs. Ausgenommen sind Änderungen der Hauptleistungspflichten oder grundlegende Änderungen, die einem Neuvertrag gleichkommen – diese erfordern eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung.

IT-DW ist an ein Angebot für 10 Tage ab Abgabe gebunden.

2. Leistungsbereiche

Die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung von IT-DW erbrachten Leistungen gliedern sich in zwei Bereiche:

  • Eigene Leistungen: Beratungs-, Konzeptionierungs- und Umsetzungsarbeiten im Rahmen von IT-Projekten sowie Support-, Administrations- und sonstige technische Unterstützungsleistungen, jeweils als Einzelauftrag oder im Rahmen eines Servicevertrags (Ziffer 4.7). Werkleistungen schuldet IT-DW nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Angebot. Eine dauerhafte Betriebsverantwortung, eigene Verfügbarkeitszusagen oder laufende Überwachungs-, Wartungs- oder Datensicherungspflichten übernimmt IT-DW nur, soweit dies ausdrücklich im Angebot vereinbart ist;
  • Software und Cloud Services von Drittanbietern: Beschaffung, Bereitstellung und Überlassung von Standardsoftware und Cloud Services von Drittanbietern (z.B. im Rahmen von Reselling- oder Cloud-Solution-Provider-Programmen). Vertragsverhältnis, Leistungsumfang, Gewährleistung und Haftung richten sich nach Ziffer 6; IT-DW erbringt nur die ausdrücklich übernommenen eigenen Leistungen (z.B. Beschaffung, Bereitstellung, Abrechnung, Administration, Support).

IT-DW erbringt die Leistungen gemäß dem Angebot.

Leistungen, die weder als wiederkehrende Leistungen noch im Rahmen eines Servicevertrags vereinbart sind, werden als eigenständige Einzelaufträge erbracht. Jeder Einzelauftrag (etwa ein einzelnes Ticket oder eine konkrete Beauftragung außerhalb eines Servicevertrags) begründet ein gesondertes Vertragsverhältnis und kein Dauerschuldverhältnis; er endet mit seiner Erfüllung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Beauftragung eines Einzelauftrags begründet insbesondere keinen Anspruch des Kunden auf die Erbringung zukünftiger Leistungen oder auf die Anwendung der für frühere Einzelaufträge geltenden Preise.

Mit einem Servicevertrag hält IT-DW für die vereinbarte Vertragsperiode Leistungskapazität vor; der Kunde kann daraus Leistungen bis zur Höhe des vereinbarten Inklusivvolumens abrufen (Ziffer 4.7). Abrufe innerhalb eines Servicevertrags begründen kein gesondertes Vertragsverhältnis, sondern erfolgen auf Grundlage des bestehenden Servicevertrags. Eine Betriebs-, Wartungs- oder Überwachungsverantwortung entsteht durch den Servicevertrag nicht, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart ist.

IT-DW setzt zur Erbringung der Leistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. IT-DW ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird IT-DW den Kunden über den Ersatz informieren.

Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich remote. Einsätze vor Ort beim Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Termine und Zeitpläne stimmen die Parteien einvernehmlich ab.

Werden Leistungen beim Kunden erbracht, sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung. Der Kunde stellt sicher, dass die Mitarbeiter von IT-DW nicht in seinen Betrieb eingegliedert werden.

Das Weisungsrecht des Kunden kann nur gegenüber einem gesetzlichen Vertreter oder einer als vertretungsberechtigt benannten Person von IT-DW ausgeübt werden.

Die vereinbarte Vergütung deckt nur den im Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Preise berechnet. Soweit die Leistungsbeschreibung im Angebot unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist IT-DW berechtigt, die Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen zu konkretisieren; eine Reduzierung des vereinbarten Leistungsniveaus ist hiervon nicht umfasst. IT-DW wird den Kunden über wesentliche Konkretisierungen informieren.

3. Mitwirkungspflichten

3.1 Allgemeines

Der Kunde erkennt seine (in diesen AGB und ggf. zusätzlich im Angebot genannten) Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch IT-DW und damit als seine vertraglichen Pflichten an.

Soweit dies für die Bestellung, Bereitstellung oder Administration von Produkten oder Leistungen von Drittanbietern erforderlich ist, wird der Kunde insbesondere die jeweils erforderlichen Drittanbietervereinbarungen annehmen, die benötigten Konto-, Tenant- und Kundendaten vollständig und richtig bereitstellen, die erforderlichen Berechtigungen einräumen sowie Zustimmungen für Bestellung und Administration rechtzeitig erteilen.

3.2 Ansprechpartner und Serviceportal

Der Kunde benennt in Textform mindestens einen Ansprechpartner für IT-DW. Für den Ansprechpartner gelten folgende Anforderungen:

  • Der Kunde stellt sicher, dass während der jeweils vereinbarten Servicezeiten, andernfalls während der Geschäftszeiten gemäß Ziffer 4.2, mindestens ein benannter und nach dieser Ziffer bevollmächtigter Ansprechpartner per E-Mail tatsächlich erreichbar ist.
  • Er erhält einen Account im Serviceportal von IT-DW (https://support.it-dw.com). Support-Anfragen, Störungsmeldungen und Mängelanzeigen können über das Serviceportal oder per E-Mail an support@it-dw.com eingereicht werden.
  • Die Nutzung des Serviceportals erfordert eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA); der Kunde ist verpflichtet, diese einzurichten und dauerhaft aktiv zu halten.
  • Mit der Benennung bevollmächtigt der Kunde den Ansprechpartner gegenüber IT-DW, die zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen operativen Entscheidungen mit Wirkung für und gegen den Kunden zu treffen sowie entsprechende Weisungen und Freigaben zu erteilen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, IT-DW unverzüglich über Änderungen bezüglich des Ansprechpartners (z.B. Personalwechsel, geänderte Kontaktdaten) in Textform zu informieren.

Ist der Ansprechpartner in kritischen Situationen (z.B. Sicherheitsvorfälle, drohender Datenverlust) nicht erreichbar, ist IT-DW berechtigt, unaufschiebbare Notfallmaßnahmen auch ohne vorherige Abstimmung zum Schutz der Systeme des Kunden zu ergreifen. IT-DW wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

Soweit IT-DW aufgrund von Entscheidungen, Weisungen, nicht oder verspätet erteilten Freigaben oder sonstigen Vorgaben des Ansprechpartners nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß leisten kann, gilt Ziffer 3.5 entsprechend.

3.3 Eigenbetrieb

Die Leistungen werden auf den Systemen des Kunden betrieben („Eigenbetrieb"), soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für den Eigenbetrieb gelten die folgenden Regelungen:

Der Kunde stellt die erforderliche technische Infrastruktur (nachfolgend „IT-Systeme") entsprechend den Vorgaben von IT-DW bereit und hält diese betriebsbereit, erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten. Er informiert sich eigenständig über technische Anforderungen, Release Notes und Herstellervorgaben und setzt diese unverzüglich um, soweit zumutbar – es sei denn, IT-DW übernimmt dies aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung im Angebot. Der Kunde gewährt IT-DW Fernzugriff auf die zu betreuenden Systeme und stellt relevante Unterlagen (z.B. Logfiles) zur Fehleranalyse zur Verfügung. Er trägt das Risiko, ob die Leistungen seinen Wünschen und Gegebenheiten entsprechen.

Die Verantwortlichkeit von IT-DW ist auf die im Angebot ausdrücklich übernommenen Leistungen und Aufgaben beschränkt. Im Übrigen verbleibt die Verantwortung für den Betrieb und die Nutzung der IT-Systeme beim Kunden, insbesondere für solche Konfigurationen, administrativen Tätigkeiten, Sicherheitsvorgaben, fachlichen Prozesse und gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen, die nicht ausdrücklich von IT-DW übernommen wurden.

3.4 Remote-Zugriff und Lizenzen

Der Fernzugriff erfolgt ausschließlich über von IT-DW bereitgestellte Zugangswege. Der Kunde ermöglicht deren Nutzung durch Installation der erforderlichen Software, Firewall-Freigaben und sonstige technische Maßnahmen. Der Einsatz kundeneigener VPN- oder Fernwartungslösungen bedarf der vorherigen Zustimmung von IT-DW in Textform. Der Kunde stellt unverzüglich alle notwendigen Lizenzen und Genehmigungen zur Verfügung, soweit diese nicht vereinbarungsgemäß durch IT-DW beschafft oder bereitgestellt werden, einschließlich der Einholung von Zustimmungen bei Dritten.

3.5 Folgen bei Nichterfüllung

Kann IT-DW wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden nicht vertragsgemäß leisten, haftet IT-DW nicht für daraus entstehende Nachteile. Der hierdurch verursachte Mehraufwand wird zu den vereinbarten Preisen berechnet; vereinbarte Termine und Zeitpläne verschieben sich angemessen. Weitergehende Rechte von IT-DW bleiben unberührt.

4. Vergütung

4.1 Preise und Abrechnung

Die im Angebot bestimmten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer hinzukommt. Preise und Zeitpunkte für die Rechnungsstellung werden im Angebot festgelegt. Die jeweils aktuelle Preisliste ist unter https://www.it-dw.com/preise/ einsehbar. Für Einzelaufträge, für die kein Preis im Angebot vereinbart wurde, gilt die zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung gültige Preisliste.

Sofern sich die Vergütung nach "Personentagen" o.ä. bemisst, entspricht ein solcher "Tag" acht Zeitstunden pro Person während der Geschäftszeiten. Ein gebuchter Personentag wird in voller Höhe berechnet, auch wenn der tatsächliche Einsatz weniger als acht Zeitstunden umfasst. Sofern sich die Vergütung nach Zeitaufwand (Stundensätzen) bemisst, rechnet IT-DW Aufwände je begonnener Viertelstunde ab.

4.2 Geschäftszeiten

Die regulären Geschäftszeiten von IT-DW sind Montag bis Freitag, 09:00–18:00 Uhr, mit Ausnahme des 24.12., 31.12. sowie der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg.

4.3 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zahlbar. Rechnungen werden elektronisch an die vom Kunden hierfür benannte E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde stellt sicher, dass Rechnungen unter dieser Adresse empfangen werden können. Die Bezahlung durch den Kunden kann per SEPA-Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen.

4.4 Preise bei wiederkehrenden Leistungen

Für wiederkehrend vereinbarte Leistungen gilt: Eine einseitige Anpassung der vereinbarten Vergütung während der laufenden Vertragsperiode erfolgt nicht; die vereinbarten Preise gelten für die jeweilige Vertragsperiode fest. Maßgeblich sind die dem Kunden vor Beginn der jeweils neuen Vertragsperiode in Textform mitgeteilten Preise; erfolgt keine Mitteilung, gelten die bisherigen Preise fort. Bei Verträgen ohne feste Laufzeit erfolgen Preisänderungen ausschließlich durch ordentliche Kündigung gemäß Ziffer 13.1, verbunden mit dem Angebot, den Vertrag zu geänderten Preisen fortzusetzen.

4.5 Vor-Ort-Einsätze und Reisekosten

Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich remote. Für Vor-Ort-Einsätze wird zusätzlich zur Vergütung der Arbeitsleistung eine Vor-Ort- und Reisekostenpauschale berechnet: Für Einsätze innerhalb Deutschlands gilt die Pauschale gemäß Preisliste; für Einsätze im Ausland ist die Pauschale vor Reiseantritt anzufragen. Reisezeiten sind mit der Pauschale abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. Für die vor Ort erbrachte Arbeitsleistung wird je Einsatztag ein voller Personentag zu den vereinbarten Preisen berechnet.

4.6 Zeitzuschläge und Notfalleinsätze

Einsätze außerhalb der Geschäftszeiten gemäß Ziffer 4.2 werden wie folgt bepreist: +50 % außerhalb der Geschäftszeiten und an Samstagen; +100 % an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg. Zeitzuschläge werden nicht kumuliert; maßgeblich ist jeweils der höchste einschlägige Zuschlag.

Für technische Soforthilfe, bei der IT-DW die Leistung auf Verlangen des Kunden unverzüglich priorisieren soll, wird je Vorfall eine Notfalleinsatz-Pauschale gemäß der jeweils gültigen Preisliste erhoben; zusätzlich gelten die vertraglichen Stundensätze und etwaige Zeitzuschläge. Erfolgt die technische Unterstützung zum nächsten verfügbaren Zeitpunkt von IT-DW, fällt keine Notfalleinsatz-Pauschale an.

4.7 Serviceverträge

IT-DW bietet Serviceverträge für eigene Leistungen gemäß Ziffer 2 an. Gegenstand, Leistungsumfang, Vertragsperiode und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Serviceverträge können insbesondere wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen, die Vorhaltung von Leistungskapazitäten sowie ein vereinbartes Stundenvolumen („Inklusivvolumen") umfassen.

Soweit ein Inklusivvolumen vereinbart ist, kann der Kunde während der jeweiligen Vertragsperiode Leistungen bis zu dessen Höhe abrufen. Nicht abgerufenes Inklusivvolumen wird nach Ende der Vertragsperiode weder übertragen noch erstattet. Soweit Leistungskapazitäten vorgehalten werden, ist deren Vorhaltung während der Vertragsperiode Bestandteil der vereinbarten Vergütung.

Abrufe erfolgen über das Serviceportal von IT-DW oder per E-Mail an support@it-dw.com. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, schuldet IT-DW eine Reaktionszeit von acht (8) Stunden innerhalb der Geschäftszeiten gemäß Ziffer 4.2. Die Reaktionszeit beginnt mit Eingang einer vollständigen Anfrage während der Geschäftszeiten, andernfalls mit Beginn des nächsten Geschäftstags, und bezeichnet den Beginn der inhaltlichen Bearbeitung.

Pro Servicevertrag wird jeweils eine Anfrage gleichzeitig bearbeitet. Weitere Anfragen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; IT-DW kann die Reihenfolge insbesondere nach Dringlichkeit anpassen.

Abrufe werden in 15-Minuten-Intervallen auf das Inklusivvolumen angerechnet. Nach dessen Ausschöpfung werden weitere abgerufene Leistungen nach Aufwand zu den vereinbarten Preisen abgerechnet, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

5. Gewährleistung

5.1 Sachmängel

Ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen von IT-DW und die daraus übergebenen Arbeitsergebnisse sind frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. Dabei sind "Garantien" (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) nur diejenigen, die im Angebot als solche ausdrücklich bezeichnet sind. IT-DW erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Fehlern benötigten Informationen. IT-DW kann die Nacherfüllung zurückstellen, bis der Kunde den behaupteten Mangel so beschrieben hat, dass er reproduzierbar oder anhand geeigneter Dokumentation (z.B. Logs, Screenshots, Fehlermeldungen) nachvollziehbar ist. Die Mängelrechte des Kunden, insbesondere bei nur zeitweise auftretenden Mängeln, bleiben hiervon unberührt.

Bei Mängeln solcher Werkleistungen oder Arbeitsergebnisse gewährleistet IT-DW den vertragsgemäßen Gebrauch durch Behebung der Mängel oder Bereitstellung mangelfreier Arbeitsergebnisse. IT-DW obliegt die Wahl zwischen der Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neubereitstellung.

Für Standardsoftware, Cloud Services und sonstige Produkte von Drittanbietern gilt Ziffer 6.

5.2 Verjährung und Mängelanzeige

Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 10.1 (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich über das Serviceportal von IT-DW (https://support.it-dw.com) oder per E-Mail an support@it-dw.com mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Mängelanzeigen sollen durch den registrierten Ansprechpartner erfolgen.

5.3 Ausschluss von Mängelansprüchen

Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bleiben die Mängelansprüche des Kunden bestehen; der Kunde ist jedoch vorbehaltlich der Ziffer 8.3 nicht berechtigt, aus diesem Grund die Abnahme zu verweigern. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.

Liegt ein gerügter Mangel nicht vor, ist IT-DW berechtigt, die durch die Analyse entstandenen Aufwendungen gemäß der jeweils gültigen Preisliste ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde legt dar, dass er vor der Mängelrüge mögliche Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs von IT-DW in zumutbarem Umfang ausgeschlossen hat.

5.4 Rechtsmängel

IT-DW gewährleistet, dass die von ihr selbst erbrachten Leistungen und übergebenen eigenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter in Deutschland oder den bestimmungsgemäßen Nutzungsländern verletzen. Für Standardsoftware, Cloud Services und sonstige Produkte von Drittanbietern übernimmt IT-DW keine eigene Gewährleistung für die Freiheit von Rechtsmängeln; insoweit gilt Ziffer 6. Für ihre eigenen Beiträge im Zusammenhang mit Drittanbieterprodukten (z.B. Konfiguration, Anpassung, Integration) steht IT-DW nach Satz 1 ein. Voraussetzung: Der Kunde informiert IT-DW unverzüglich in Textform über geltend gemachte Rechte Dritter und überlässt IT-DW die Rechtsverteidigung. Der Kunde unterstützt IT-DW dabei in zumutbarem Umfang.

Bei Verletzung von Rechten Dritter kann IT-DW nach eigener Wahl die Leistungen anpassen oder dem Kunden die erforderliche Nutzungsbefugnis verschaffen. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen, solange eine von ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht fruchtlos abgelaufen ist; für Schadensersatz gilt Ziffer 10.

Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, wenn die Leistungen nach Übergabe vom Kunden oder Dritten geändert wurden (es sei denn, die Rechtsverletzung ist nicht Folge der Änderung) oder bei Rechtsverletzungen durch Kombination mit Produkten Dritter, die keine Subunternehmer von IT-DW sind.

6. Software und Cloud Services von Drittanbietern

6.1 Vertragsverhältnis und Leistungsumfang

Diese Ziffer 6 gilt für Standardsoftware, Cloud Services und sonstige Produkte von Drittanbietern, die IT-DW dem Kunden beschafft, bereitstellt, überlässt oder weiterverkauft (Ziffer 2). Für Software, Bibliotheken und sonstige Komponenten Dritter, die IT-DW im Rahmen der eigenen Leistungserbringung einsetzt, gilt ausschließlich Ziffer 7.5.

Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, wird IT-DW nicht Vertragspartei der zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter bestehenden oder abzuschließenden Vereinbarungen (z.B. Microsoft Customer Agreement) und schuldet weder die Leistungen des Drittanbieters noch deren Fehlerfreiheit oder Verfügbarkeit. Nutzungsrechte an den Drittanbieterprodukten sowie die zugehörigen Produktbedingungen, Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung und Service Level bestehen in diesem Fall ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter. Die Beschaffung und Bereitstellung setzt voraus, dass der Kunde die jeweils erforderliche Drittanbietervereinbarung annimmt und die für Bestellung und Administration erforderlichen Zustimmungen erteilt; Ziffer 3.5 gilt entsprechend.

In diesem Fall besteht zwischen IT-DW und dem Kunden zugleich ein eigener Vertrag über die Verschaffung des Bezugs der Drittanbieterprodukte, deren Abrechnung und den vereinbarten Support. IT-DW schuldet hieraus die im Angebot ausdrücklich übernommenen eigenen Leistungen, insbesondere die korrekte Bestellung, die Provisionierung bzw. Bereitstellung, die eigene Administration sowie den vereinbarten Support.

6.2 Gewährleistung

Bei Störungen eines Drittanbieterprodukts schuldet IT-DW im Rahmen des vereinbarten Supports die Analyse im eigenen Zuständigkeitsbereich sowie erforderlichenfalls die Eskalation an den Anbieter, nicht jedoch die eigene Beseitigung von Fehlern des Drittanbieterprodukts. Für die Verfügbarkeit und Qualität von Cloud Services sind die Service Level des jeweiligen Anbieters maßgeblich. Vom Drittanbieter gewährte und dem Kundenbezug konkret zuordenbare Servicegutschriften werden nach tatsächlichem Erhalt durch IT-DW mit den gegenüber dem Kunden abzurechnenden Entgelten verrechnet. Stellt der Anbieter eine Aktualisierung oder eine zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung ("Workaround") bereit, setzt IT-DW diese im Rahmen der vereinbarten Leistungen um bzw. stellt sie dem Kunden zur Verfügung, soweit die Nutzung durch den Workaround nicht unzumutbar beeinträchtigt ist.

Verkauft oder liefert IT-DW dem Kunden Standardsoftware zur dauerhaften Nutzung, bestehen Mängelansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der Ziffern 5.2 und 5.3. Für eigene Beiträge von IT-DW im Zusammenhang mit Drittanbieterprodukten (z.B. Konfiguration, Anpassung, Integration) gilt Ziffer 5.

6.3 Haftung

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von IT-DW für Schäden, soweit diese ihre Ursache in der Nichtverfügbarkeit, Störung, Fehlerhaftigkeit oder sonstigen Leistungsbeeinträchtigung eines Cloud Service von Drittanbietern haben und nicht auf einer Verletzung der von IT-DW selbst übernommenen Leistungspflichten beruhen, je Schadensfall auf die Entgelte begrenzt, die der Kunde für die betroffene Drittanbieterleistung in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis an IT-DW gezahlt hat. Besteht der Vertrag über den betroffenen Cloud Service noch keine zwölf Monate, ist der Betrag maßgeblich, der bei Fortführung für zwölf Monate voraussichtlich angefallen wäre. Ziffer 10.3 findet insoweit keine Anwendung; die Ziffern 10.1, 10.2 und 10.4 bleiben unberührt.

7. Rechte an Arbeitsergebnissen

7.1 Allgemeines

Der Kunde erhält an projektspezifisch erstellten Arbeitsergebnissen die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte. Für die Erstellung von Individualsoftware gelten ergänzend die Ziffern 7.2 bis 7.5. Standardmethoden und vorbestehendes Know-how von IT-DW verbleiben bei IT-DW.

7.2 Nutzungsrechte

Bei Erstellung von Individualsoftware erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung. Die Bearbeitung und Weiterentwicklung darf auch durch vom Kunden beauftragte Dritte für eigene Zwecke des Kunden erfolgen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht kann gegen gesonderte Vergütung im Angebot vereinbart werden.

Nimmt der Kunde während der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 5.2 Änderungen an der Software vor, obliegt ihm der Nachweis, dass ein gerügter Mangel bereits in der von IT-DW ausgelieferten Version vorhanden war. Die Mängelbeseitigung erfolgt ausschließlich auf Basis der von IT-DW ausgelieferten Version; der Kunde ist für die erneute Einarbeitung seiner Änderungen selbst verantwortlich.

7.3 Quellcode und Übergabe

Der Quellcode wird dem Kunden nach Abnahme und vollständiger Zahlung als Archiv übergeben. Die Übergabe der Versionshistorie ist nicht geschuldet. Eine darüber hinausgehende Dokumentation ist nur geschuldet, soweit im Angebot ausdrücklich vereinbart.

7.4 Vorbestehendes Know-how

Soweit IT-DW bei der Erstellung generische, wiederverwendbare Komponenten einsetzt oder entwickelt (z.B. Frameworks, Bibliotheken, Hilfsroutinen), verbleiben die Rechte daran bei IT-DW. Der Kunde erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der erstellten Software; dieses umfasst die Bearbeitung und Weiterentwicklung solcher Komponenten als Bestandteil der Individualsoftware, nicht jedoch deren isolierte Verwertung außerhalb der erstellten Software.

7.5 Drittkomponenten

Soweit IT-DW Software, Bibliotheken oder sonstige Komponenten Dritter einsetzt, gelten für diese die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Drittanbieter. Der Umfang der Rechte des Kunden an solchen Drittkomponenten bestimmt sich unmittelbar nach der jeweils einschlägigen Lizenz. IT-DW weist den Kunden auf Drittkomponenten hin, soweit dies lizenzrechtlich erforderlich oder für die vertragsgemäße Nutzung relevant ist.

8. Werkleistungen und Abnahme

8.1 Vereinbarung und Anforderungsbeschreibung

Werkleistungen schuldet IT-DW nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Angebot (Ziffer 2). Voraussetzung ist eine vor Vertragsschluss in Textform dokumentierte oder zwischen den Parteien vereinbarte Anforderungsbeschreibung, die als Grundlage für Angebot und Abnahme dient. Alternativ kann der Kunde IT-DW mit der Erstellung einer Anforderungsspezifikation beauftragen; diese wird als separate Dienstleistung nach Aufwand abgerechnet.

8.2 Abnahmeprüfung

Vereinbarte Werkleistungen unterliegen der Abnahme durch den Kunden. Die Abnahmeprüfung beginnt spätestens zwei (2) Wochen nach Bereitstellung und dauert zwei (2) Wochen.

8.3 Fehlerklassifizierung

Zeigen sich während der Prüfung Fehler, werden diese klassifiziert:

  • Fehlerklasse 1 (Schwerwiegende Fehler): Nutzung ausgeschlossen, wesentlich beeinträchtigt oder nur mit erheblichem Aufwand möglich
  • Fehlerklasse 2 (Sonstige Fehler): Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt

Die Abnahme gilt als fehlgeschlagen bei mindestens einem Fehler der Klasse 1 oder bei fünf (5) oder mehr Fehlern der Klasse 2. Der Kunde kann IT-DW zur Nachbesserung auffordern.

8.4 Eskalation

Bei mehrfach fehlgeschlagener Abnahme gilt folgende Eskalation:

  • Nach der ersten fehlgeschlagenen Abnahme: IT-DW ist zur Nachbesserung verpflichtet. Nach Abschluss der Nachbesserung beginnt eine erneute Abnahmeprüfung von zwei (2) Wochen.
  • Nach der zweiten fehlgeschlagenen Abnahme: IT-DW hat eine Nachbesserungsfrist von zwei (2) Wochen ab Zugang der Mängelrüge. Nach Abschluss der Nachbesserung, spätestens nach Ablauf der Nachbesserungsfrist, beginnt eine dritte Abnahmeprüfung von zwei (2) Wochen; erst deren Scheitern gilt als dritte fehlgeschlagene Abnahme.
  • Nach der dritten fehlgeschlagenen Abnahme: Der Kunde kann nach seiner Wahl (i) vom Vertrag zurücktreten und bereits gezahlte Vergütung zurückverlangen, (ii) die Vergütung angemessen mindern, oder (iii) weiterhin Nachbesserung verlangen. Weitere gesetzliche Rechte, insbesondere nach Ziffer 10, bleiben unberührt.

Nach der dritten fehlgeschlagenen Abnahme hat IT-DW kein Recht auf weitere Nachbesserungsversuche; der Kunde kann jedoch freiwillig weitere Versuche gestatten.

8.5 Fiktive Abnahme

Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Bereitstellung die Abnahme erklärt oder abnahmehindernde Mängel über das Serviceportal von IT-DW oder per E-Mail an support@it-dw.com rügt.

9. Änderungen der Leistungen

Beide Parteien können Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen ("Request for Change"). IT-DW erstellt ein Angebot mit Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan. Ohne Annahme innerhalb von fünf (5) Werktagen bleibt die ursprüngliche Vereinbarung bestehen. Leistungen, die durch unzureichende Mitwirkung oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände Mehraufwand verursachen, werden auch ohne förmlichen Change Request nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

10. Haftung

10.1 Unbeschränkte Haftung

IT-DW haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von IT-DW, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. IT-DW haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2 Haftung bei Kardinalpflichten

Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet IT-DW auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Zudem ist in den Fällen, in denen dem Kunden Software und sonstige Leistungen kostenlos zu Testzwecken überlassen wird, die Haftung von IT-DW für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit vorbehaltlich der Ziffern 10.1 und 10.4 ausgeschlossen.

10.3 Haftungshöchstgrenzen

Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist auf 300.000 Euro pro Schadensfall beschränkt.

10.4 Sonderregelungen

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von IT-DW und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

Die Haftung von IT-DW für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Soweit gemäß Angebot IT-DW für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verantwortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung von IT-DW auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.

11. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese Nichterfüllung oder Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar oder abwendbar waren.

Hierzu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Aufstände, Epidemien oder Pandemien mit behördlich angeordneten Betriebseinschränkungen, flächendeckende Infrastrukturausfälle, koordinierte Cyberangriffe sowie behördliche Verfügungen, die die Leistungserbringung unmöglich machen.

Kein Fall höherer Gewalt sind: Umstände aus der Sphäre der Partei (insb. Personalmangel, interne Streiks, wirtschaftliche Schwierigkeiten), vom Vertragspartner zu vertretende Verzögerungen sowie Ausfälle von Vorlieferanten/Dienstleistern, sofern diese nicht ihrerseits von höherer Gewalt betroffen sind.

Die von höherer Gewalt betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich, soweit möglich innerhalb von 48 Stunden nach Kenntniserlangung, über Art, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen informieren und alles Zumutbare unternehmen, um die Auswirkungen zu minimieren. Während der Dauer der höheren Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt.

Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

12. Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1 Vertraulichkeit

Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die Mitarbeiter der Parteien sowie die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie entweder:

  • allgemein zugänglich sind oder waren,
  • ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
  • unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von der empfangenden Partei entwickelt wurden oder
  • die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

IT-DW ist im Rahmen von Projektleistungen berechtigt, vorbehaltlich datenschutzrechtlicher Pflichten und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Ziffer 12.2 eine Kopie der Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. IT-DW kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse allein verantwortlich.

Die Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist zulässig, soweit eine Partei hierzu gesetzlich oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist. Die betroffene Partei wird die andere Partei hierüber, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich unterrichten und die Offenlegung auf das erforderliche Maß beschränken.

Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gelten sie darüber hinaus, solange die Information ein Geschäftsgeheimnis bleibt.

12.2 Datenschutz

IT-DW wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten zur Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

Soweit IT-DW im Rahmen der Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, nimmt IT-DW keine eigenständige fachliche Verarbeitung der durch die Anwendungen des Kunden verarbeiteten personenbezogenen Daten vor. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts; IT-DW wird insoweit ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte Vereinbarung in Textform zur Auftragsverarbeitung.

13. Laufzeit und Kündigung

13.1 Ordentliche Kündigung

Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, erbringt IT-DW wiederkehrend vereinbarte eigene Leistungen im Sinne von Ziffer 2 unbefristet und ohne Mindestvertragslaufzeit. Nicht wiederkehrend vereinbarte Leistungen werden als Einzelaufträge im Sinne von Ziffer 2 erbracht und enden mit ihrer Erfüllung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Kunde kann den Vertrag mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. IT-DW kann den Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Ausschlaggebend ist jeweils das Datum des Zugangs der Kündigung.

Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für den Bezug von Software und Cloud Services von Drittanbietern gemäß Ziffer 6: Der Bezug ist für die jeweils vereinbarte Bezugsperiode (monatlich oder jährlich gemäß Angebot) fest und während der laufenden Bezugsperiode nicht ordentlich kündbar. Der Bezug endet mit Ablauf der Bezugsperiode; er verlängert sich jeweils um eine weitere Bezugsperiode gleicher Dauer, wenn der Kunde ihn nicht bis spätestens vierzehn (14) Tage vor Ablauf der laufenden Bezugsperiode in Textform abbestellt. Eine anteilige Erstattung der Vergütung für laufende Bezugsperioden ist ausgeschlossen.

13.2 Außerordentliche Kündigung

Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung in Textform aus wichtigem Grund unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten insbesondere:

  • Ein Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von zwei Monatsbeiträgen oder eines beträchtlichen Teils davon über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten;
  • Eine Geschäftseinstellung durch IT-DW, wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung durch IT-DW, oder wiederholte schwere Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist IT-DW berechtigt, die Leistungen mit Wirksamwerden der Kündigung sofort einzustellen und den Bezug von Drittanbieterprodukten auszusetzen. Leistungen und Bezüge, deren Vergütung der Kunde bereits vollständig entrichtet hat, bleiben hiervon bis zum Ablauf des bezahlten Zeitraums unberührt.

13.3 Formvorschriften

Kündigungen haben in Textform zu erfolgen. Sie können über das Serviceportal (support.it-dw.com) oder per E-Mail an support@it-dw.com erfolgen.

14. Schlussbestimmungen

Die Parteien dürfen sich gegenseitig unter Nennung von Firma und Projektgegenstand öffentlich als Referenz benennen, sofern die andere Partei nicht in Textform widerspricht. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere von Marken und Logos, bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Die Vertraulichkeitspflichten nach Ziffer 12.1 bleiben unberührt. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, auf Grundlage einer separaten Vereinbarung für IT-DW als Referenzkunde aufzutreten.

Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von IT-DW in Textform; § 354a HGB bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Übertragung von Pflichten des Kunden oder des Vertrages im Ganzen.

Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderung möglich.

Soweit nach diesen AGB oder dem Angebot Textform vorgesehen ist, genügt jede lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail (§ 126b BGB). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von IT-DW, sofern eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien gesetzlich zulässig ist.

Stand: August 2026